Ruhen der Schulpflicht bei Schwangerschaft und zur Kinderbetreuung
erstellt von W. Deffner
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veröffentlicht
16.09.2008
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zuletzt geändert:
04.12.2018 06:41
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Einsortiert unter:
Schwangerschaft,
Schulpflicht
Eine Schülerin ist gem. § 70 Abs.2 NSchG drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen. Im Übrigen ...
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