Rettungsassistenz
Ausbildungsziel (§ 3 RettAssG)
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern.
Zugangsvoraussetzungen (§ 5 RettAssG)
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1.
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die Vollendung des 18. Lebensjahres
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2.
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die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
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3.
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der Hauptschulabschluss
oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung |
Ausbildung und Prüfung
Der Lehrgang besteht aus theoretischer und praktischer Ausbildung im Umfang von mindestens 1200 Stunden und dauert in Vollzeitform 12 Monate.
Die Ausbildung findet an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten statt und wird mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen. Nach bestandener Prüfung erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis. Dieses berechtigt nicht zum Führen der Berufsbezeichnung.
Praktische Tätigkeit
Nach bestandener staatlicher Prüfung findet die praktische Tätigkeit im Umfang von mindestens 1600 Stunden statt, die in Vollzeitform zwölf Monate dauert. Die praktische Tätigkeit wird in Lehrrettungswachen (Ermächtigte Einrichtungen zur Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten im Rettungsdienst) absolviert.
Voraussetzungen für die Annahme von Praktikantinnen und Praktikanten
Diese sind im Erlass zu den Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe geregelt (siehe Verweise)
Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Eine Liste der ermächtigten Einrichtungen finden Sie unter Verweise.
Anrechnung von anderen Ausbildungen und praktischen Tätigkeiten (§ 8 RettAssG)
- auf Antrag ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter/-in in vollem Umfang (520 Stunden) auf den Lehrgang des Rettungsassistenten anzurechnen.
- Eine nach Abschluss der Rettungssanitäterausbildung abgeleistete Tätigkeit im Rettungsdienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die praktische Tätigkeit nach § 7 anzurechnen.
- Weitere Anrechnungsmöglichkeiten gemäß § 8 RettAssG sind möglich.
Kontakt
| Erreichbarkeit |
Niedersächsische Landesschulbehörde
Regionalabteilung Hannover
Dezernat 4 - Berufliche Bildung |
Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover |
| Dezernentin |
Daniela Depping
|
Tel: 0511 106-7151
Fax: 0511 106-997151 |
| Dezernent |
Dr. Andreas Kittelmann
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Tel: 0531 484-3828
Fax: 0531 484-3512 |
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Sachbearbeitung
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Regina Viets
|
Tel: 0511 106-7755
Fax: 0511 106-997755 |
|
Doris Ehrich
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Tel: 0511 106-7149
Fax: 0511 106-997149 |






