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Podologie

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 Ausbildungsziel  (PodG § 3)

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.

 Zugangsvoraussetzungen  (§ 5 PodG) 

  1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
  2. der Realschulabschluss
    oder eine gleichwertige Schulbildung
    oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert,
    oder eine nach Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

Ausbildung und Prüfung (§ 4 PodG und § 1 PodAPrV)

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre und besteht aus

  • theoretischem und praktischem Unterricht im Umfang von 2000 Stunden und
  • einer praktischen Ausbildung im Umfang von 1000 Stunden.

Die Ausbildung findet an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten statt und wird mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen. Nach bestandener Prüfung erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis. Dieses berechtigt nicht zum Führen der Berufsbezeichnung.

Kontakt

Erreichbarkeit
Dezernentin
Sachbearbeitung

Niedersächsische Landesschulbehörde 
Regionalabteilung Hannover
Dezernat 4 - Berufliche Bildung
Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover

Daniela Depping

Regina Viets

Doris Ehrich

Tel: 0511 106-7151
Fax: 0511 106-997151

E-Mail

Tel: 0511 106-7755
Fax: 0511 106-99755

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Fax: 0511 106-997149

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erstellt von Anke Knoll zuletzt verändert: 03.02.2012 09:52 Foto: Bea Busse - Fotolia.com
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