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Kinderkrankenpflege

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Ausbildungsziel (§ 3 des Krankenpflegegesetzes KrPflG)

Die Ausbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln.

Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen: (hier nur einige Beispiele)

  • Eigenverantwortlich den Pflegebedarf zu ermitteln, die Pflege zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
  • Zu pflegende Menschen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen.
  • Lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes einzuleiten.
  • Ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durchzuführen.
  • Interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten
  • bei der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation Unterstützung zu leisten.

Zugangsvoraussetzungen ( § 5 des KrPflG)

Danach muss die Bewerberin oder der Bewerber:

  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein
  • über einen Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung verfügen oder den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung nachweisen
  • den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachweisen oder über die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer verfügen.

Dauer der Ausbildung (§ 4 des KrPflG)

  • Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger dauert unabhängig in Vollzeitform drei Jahre.
  • Sie kann auch in Teilzeitform über maximal 5 Jahre angeboten werden.

Gliederung und Inhalt der Ausbildung: (§ 1 der KrPflAPrV und Anlage 1)

  • Mindestens 2100 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht mit folgenden Wissensgrundlagen:
  1. Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Gesundheitswissenschaften
  2. Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin
  3. Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften
  4. Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft
  • Mindestens 2500 Stunden praktische Ausbildung

Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (§ 6 des KrPflG)

Die zuständige Behörde (Ansprechpartner in Niedersachsen siehe unten) kann die Ausbildung auf Antrag um maximal 24 Monate verkürzen und eine andere „gleichwertige“ Ausbildung anrechnen.

Kontakt

Erreichbarkeit
Dezernent
Sachbearbeitung

Niedersächsische Landesschulbehörde
Regionalabteilung Braunschweig
Dezernat 4 - Berufliche Bildung

Bohlweg 38

38100 Braunschweig

Dr. Andreas Kittelmann

Anja Gaaya Heike Pursche Nicole Löbner

Tel.: 0531 484 38 28

Fax: 0531 484 3512

E-Mail

Tel.: 0531 484 32 38

Fax: 0531 484 3512

E-Mail

Tel.: 0531 484 38 26

Fax: 0531 484 3512

E-Mail

Tel.: 0531 484 36 23

FAX: 0531 484 3512

E-Mail 

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erstellt von Anke Knoll zuletzt verändert: 03.02.2012 09:49 Foto: trendsetter80 - Fotolia.com
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