Hebammenwesen
Ausbildungsziel (§ 5 HebG)
Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt und dem Wochenbett Rat zu erteilen und die notwendige Fürsorge zu gewähren, normale Geburten zu leiten, Komplikationen des Geburtsverlaufs frühzeitig zu erkennen, Neugeborene zu versorgen, den Wochenbettverlauf zu überwachen und eine Dokumentation über den Geburtsverlauf anzufertigen.
Zugangsvoraussetzungen
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der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
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der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber / die Bewerberin
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eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder
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eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat oder
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die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.
Dauer der Ausbildung (§ 6 HebG )
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen (§ 8 HebG )
Die zuständige Behörde kann die Ausbildung auf Antrag verkürzen und eine andere „gleichwertige“ Ausbildung anrechnen.
Gliederung und Inhalt der Ausbildung:(§ 1 und der Anlage 1 und 2 HebAPrV)
- mindestens 1600 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht
- mindestens 3000 Stunden praktische Ausbildung.
Kontakt
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Dezernent
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Sachbearbeitung
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Niedersächsische Landesschulbehörde Bohlweg 38 38100 Braunschweig |
Dr. Andreas Kittelmann |
Anja Gaaya | Heike Pursche | Nicole Löbner | |
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Tel.: 0531 484 38 28 Fax: 0531 484 3512 |
Tel.: 0531 484 32 38 Fax: 0531 484 3512 |
Tel.: 0531 484 38 26 Fax: 0531 484 3512 |
Tel.: 0531 484 36 23 FAX: 0531 484 3512 |
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