
Schulvorstand, Konferenz, Schulleitung - wer ist zuständig?
Die Entscheidungen in der Schule werden von Konferenzen, dem Schulvorstand und von der Schulleitung getroffen. Sie haben unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche, die jeweils durch das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) geregelt sind.
Konferenzen
Jede Schule hat eine Gesamtkonferenz und mehrere Teilkonferenzen, zu denen insbesondere Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen zählen. Die Zusammensetzung der verschiedenen Konferenzen ist in § 36 NSchG geregelt.
Gesamtkonferenz
Die Gesamtkonferenz (§ 34 NSchG) ist das Gremium, in dem alle an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule Beteiligten (Schulleiterin/Schulleiter, die Lehrkräfte, die der Schule zugewiesenen Referendarinnen/Referendare und Anwärter/innen, die pädagogischen Mitarbeiter/innen, Vertreter/innen der sonstigen Mitarbeiter/innen der Schule, der Erziehungsberechtigten und der Schüler/innen) in pädagogischen Angelegenheiten zusammenwirken. Die Gesamtkonferenz entscheidet u. a. über das Schulprogramm und die Schulordnung sowie über Grundsätze für Leistungsbewertung und Beurteilung, für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
Fachkonferenz
Fachkonferenzen (§ 35 Abs. 1 NSchG) werden von der Gesamtkonferenz für einzelne Unterrichtsfächer oder Gruppen von Fächern eingerichtet. Sie entscheiden über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien sowie die Einführung von Schulbüchern.
Klassenkonferenz
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz (§ 35 Abs. 2 NSchG) einzurichten. Diese entscheidet über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen oder Schüler betreffen, z. B. Koordinierung der Hausaufgaben, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse. Außerdem entscheidet die Klassenkonferenz über Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 5 NSchG), soweit sich nicht die Gesamtkonferenz eine Entscheidung vorbehalten hat.
Schulvorstand
An jeder Schule mit mindestens 4 Lehrkräften ist ein Schulvorstand einzurichten. Der Schulvorstand besteht je nach Anzahl der Vollzeitlehrkräfte an der Schule aus 8 bis 16 Mitgliedern. Er setzt sich zur einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte (Schulleiter/in und die von der Gesamtkonferenz gewählten Lehrkräfte) und zur anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen (§ 38 b Abs. 1 NSchG). Dem Schulvorstand obliegt die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Der Schulvorstand entscheidet nach § 38 a Abs. 3 NSchG u. a. über den von der Schulleitung aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für Projektwochen, Werbung und Sponsoring und die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule.
Die wichtigsten Antworten und Fragen zum Schulvorstand sind auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums unter www.mk.niedersachsen.de > Themen > unseren Schulen > Eigenverantwortliche Schule > Broschüren zu finden.
Schulleiterin/Schulleiter
Die Schulleiterin/der Schulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (§ 43 Abs. 1 NSchG). Die Schulleiter/der Schulleiter entscheidet nach § 43 Abs. 3 NSchG in allen Angelegenheiten, in denen nicht eine Konferenz oder der Schulvorstand zuständig ist.

