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Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Schulgesetz

Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten.

Rechtsgrundlage

Sowohl das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) als auch die Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO) enthalten grundlegende Informationen über die Finanzhilfeberechnung. Detaillierte Grundlagen finden sich in weiteren Erlassen des Niedersächsischen Kultusministeriums sowie Rundverfügungen des Dezernates 1 (vorher 5) der Niedersächsischen Landesschulbehörde.

Finanzhilfe

Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten (§ 149 Abs. 1 NSchG).

Die Berechnung der Finanzhilfe ergibt sich grundlegend aus § 150 NSchG sowie der FinHVO.

Personalkostenerstattung

Für die Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind, trägt das Land [...] die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte [...] nach § 155 NSchG.

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bearbeitet von Gerd Fänger zuletzt verändert: 23.08.2011