
Schulen in freier Trägerschaft
Bei Schulen in freier Trägerschaft wird zwischen Ersatzschulen, die das gleiche Bildungsangebot wie öffentliche Schulen anbieten, und Ergänzungsschulen unterschieden.
Die Landesschulbehörde ist zuständig für die Genehmigung von Ersatzschulen. Ergänzungsschulen müssen bei der Landesschulbehörde angezeigt werden.
Die Einzelheiten sind im Niedersächsischen Schulgesetz geregelt (§ 142 ff.).
Ersatzschulen
sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind (§ 142 NSchG). Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig. Schülerinnen und Schüler erfüllen durch den Besuch einer Ersatzschule ihre gesetzliche Schulpflicht (143 Abs. 3 NSchG).
Ergänzungsschulen
sind Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind (§ 158 Abs. 1 NSchG). Für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler ruht die Pflicht zum "ordentlichen" Schulbesuch während des Besuchs einer Ergänzungsschule nur dann, wenn die Landesschulbehörde eine entsprechende Feststellung für diese Schule getroffen hat (§ 160 NSchG).
Weitere Informationen zum Antragsverfahren bzw. zur Anzeigepflicht können Sie dem Merkblatt für Schulen in freier Trägerschaft entnehmen (Download unter 'Verweise').
Soweit Sie Interesse am Besuch einer privaten Schule haben, können Sie sich bei folgenden Institutionen informieren:
Gemeinsame Geschäftsstelle:
Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e.V.
Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V.
Geschäftsstelle Hannover
Warmbüchenstraße 21
30159 Hannover
Tel. 0511 33653501

