Einsatz und Weiterbildung von Beratungslehrkräften
RdErl. d. MK v. 06.10.2011 – 34.2 - 81 410/1-1
1. Zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 können insgesamt 80 Lehrkräfte mit der Wahrnehmung der Funktion einer Beratungslehrerin oder eines Beratungslehrers beauftragt werden.
2. Wegen der begrenzten Zahl der zu besetzenden Weiterbildungsplätze ist die folgende – auf die zuständige Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) bezogene – regionale Beschränkung zu beachten:
| Regionalabteilung Braunschweig: |
Studienzirkel Braunschweig I: Peine, Gifhorn und Wolfsburg Studienzirkel Braunschweig II: Wolfenbüttel und Goslar |
| Regionalabteilung Hannover: |
Studienzirkel Hannover: Stadt Hannover sowie Wunstorf, Seelze und Ronnenberg Studienzirkel Holzminden: Landkreise Holzminden und Hildesheim |
| Regionalabteilung Lüneburg: |
Studienzirkel Cuxhaven: Landkreise Cuxhaven und Stade Studienzirkel Rotenburg: Landkreise Rotenburg, Osterholz und Verden |
| Regionalabteilung Osnabrück: |
Studienzirkel Aurich: Landkreise Aurich, Wittmund, Leer sowie die Stadt Emden Studienzirkel Oldenburg: Landkreise Friesland, Wesermarsch, Ammerland, Oldenburg und die kreisfreien Städte Wilhelmshaven, Oldenburg und Delmenhorst |
3. Die Beauftragung erfolgt zum 01.08.2012 durch die NLSchB. Beauftragt werden dürfen nur die Lehrkräfte, die an der Weiterbildung gemäß Nr. 2 des Bezugserlasses unter 5. teilnehmen. Diesen Lehrkräften werden gem. § 16 ArbZVO-Lehr fünf Anrechnungsstunden für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme gewährt. Die Beauftragung und die Gewährung von Anrechnungsstunden sind zu widerrufen, sofern die Teilnahme an der Weiterbildung nicht regelmäßig erfolgt, abgebrochen oder nicht durch Prüfung abgeschlossen wird.
4. Bezüglich der Bewerbungen für die Weiterbildung gelten folgende Regelungen:
4.1 Bewerben können sich Schulen unter Benennung einer Lehrkraft, die die Funktion einer Beratungslehrkraft übernehmen soll. Auf Schlüsselqualifikationen wie soziale und kommunikative Kompetenz wird besonderer Wert gelegt.
Die Lehrkraft soll eine hinreichende Präsenzzeit in der Schule gewährleisten können (mind. an 3 Tagen/Woche) und mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dort tätig sein.
4.2 Die Kosten für die Kompaktkurse sowie das Material trägt das Land; die für die Teilnahme an den Studienzirkelsitzungen (10 Sitzungen/Halbjahr) anfallenden Kosten sind aus dem Schulbudget zu tragen.
4.3 Benannt werden können Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, Förderschulen, Gymnasien oder Berufsbildenden Schulen und mit drei Jahren erfolgreicher Tätigkeit im Schuldienst.
4.4 Schulleiterinnen oder Schulleiter, deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie schulfachliche Koordinatorinnen und Koordinatoren an Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen können nicht benannt werden. Bei bevorstehendem Fortfall entsprechender Dienstposten werden Anträge im Einzelfall geprüft.
Bereits beauftragte Beratungslehrkräfte, denen ein entsprechendes Amt übertragen wird, können die Beratungslehrertätigkeit nicht weiter wahrnehmen.
4.5 Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt die Bewerbung, über die ein breiter Konsens im Kollegium erzielt sein sollte, bis zum 17.02.2012 der NLSchB mit folgenden Unterlagen vor:
- Aussagen über den spezifischen Beratungsbedarf, das Beratungskonzept der Schule und den geplanten Einsatz der Beratungslehrkraft im Rahmen dieses Konzepts,
- einen standardisierten Leistungsbericht über die benannte Lehrkraft, der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter erstellt wird. Dieser Bericht stützt sich auf ein Gespräch sowie weitere Erkenntnisse im Hinblick auf die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang. Er ist ohne Benotung abzufassen und der Lehrkraft vor der Weitergabe an die NLSchB bekannt zu geben sowie auf Wunsch mit ihr zu besprechen. Beizufügen sind ggf. Nachweise über Tätigkeiten in der Beratung sowie Zusatzausbildungen.
- Bewerbungsdeckblatt
Die Formulare für einen standardisierten Bericht und für das Bewerbungsdeckblatt sind im Internet bei www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de <Schulleitung> als Download verfügbar.
4.6 Die NLSchB trifft die Entscheidung über die Zulassung der benannten Lehrkraft zum Einführungskurs und zum Weiterbildungslehrgang sowie die Zuordnung zu einem Studienzirkel. Es können in der Regel nur Lehrkräfte aus Schulen mit mehr als 100 Schülerinnen und Schülern zugelassen werden. Sofern mehr Bewerbungen vorliegen als Weiterbildungsplätze zur Verfügung stehen, sind bei der Auswahl folgende Kriterien in dieser Reihenfolge zu berücksichtigen:
- Bewerbungen von Schulen, für die eine besondere Notwendigkeit besteht.
- Bewerbungen von Schulen, in denen noch keine Beratungslehrerin oder kein Beratungslehrer eingesetzt ist bzw. aufgrund des Beratungsbedarfs und der Schülerzahl eine weitere Beratungslehrkraft dringend erforderlich ist.
- Bei Mehrfachbesetzungen an Schulen ist eine nach Geschlechtszugehörigkeit paritätische Besetzung mit Beratungslehrkräften anzustreben.
4.7 Die zuständige Frauenbeauftragte und die zuständige Personalvertretung sind bei der Auswahl zu beteiligen.
5. Die Studienzirkel werden von schulpsychologischen Dezernentinnen und Dezernenten geleitet. Die Beratungslehrkräfte werden bei ihrer Beratungstätigkeit in der Schule von den Studien-zirkelleiterinnen und Studienzirkelleitern betreut und unterstützt. Die Beratungstätigkeit ist entsprechend den im Weiterbildungslehrgang erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten anzupassen.
8. Im Übrigen finden die inhaltlichen Regelungen des Erlasses vom 6.3.1978 – 3052-81 410/1-2/78 (SVBl. S. 132), zuletzt geändert durch RdErl. vom 8.4.2004 – I/2-81 410/1-4/04 (SVBl. S. 271), bis zu einer Neufassung weiter Anwendung.





