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Sorgerecht

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Schulen haben sich in allen Fragen, die Elternrechte oder -pflichten berühren, strikt an dem Begriff der Erziehungsberechtigten gem. § 55 NSchG zu orientieren, da davon im Zweifel die Wirksamkeit einer Entscheidung abhängen kann.

Gerade bei Kindern, die von der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern betroffen sind, stellt sich die Frage, wer der korrekte Ansprechpartner für die Schulen ist. Hier finden Sie Informationen und Hinweise zum Personensorgerecht bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern:

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erstellt von Marion Horn zuletzt verändert: 18.05.2009 13:04
  • Niedersächsische Landesschulbehörde