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Kosten für Gebärdendolmetscher für Erziehungsberechtigte

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Schulträger sind erstattungspflichtig

Nach dem zum 01.01.2008 in Kraft getretenen „Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen" (NBGG) haben Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher, soweit dies u.a. zur Wahrnehmung ihrer Interessen als Erziehungsberechtigte in Schulen erforderlich ist. Entsprechende Sachkosten sind gegen den Schulträger zu richten.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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erstellt von Wolfgang Deffner zuletzt verändert: 11.06.2009 17:56
  • Niedersächsische Landesschulbehörde