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Erwerb der Fachhochschulreife

Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Zeugnisse der Fachhochschulreife ist ohne Übergangsregelung mit dem 1. August 2005 von der Landesschulbehörde auf die Schule übergegangen ist. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 18 AVO-GOFAK und § 29 BbS-VO.

Grundsätzlich ist für die Ausstellung des Zeugnisses der Fachhochschulreife die Schule zuständig, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde. Für die Ausstellung des Zeugnisses der Fachhochschulreife auf Grund des an einer freien Waldorfschule erworbenen schulischen Teils ist weiterhin die Landesschulbehörde zuständig (Nr. 16 der EB-AVO-WANI).

In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die „volle“ Fachhochschulreife (= praktischer Teil) an einer berufsbildenden Schule nach § 29 BbS-VO erfüllt werden, ist auch diese berufsbildende Schule für die Ausstellung des Fachhochschulreifezeugnisses zuständig. 

Hieraus ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

Erfüllung der Voraussetzungen für die „volle“ Fachhochschulreife durchZuständig für das Zeugnis der Fachhochschulreife
  • Praktikum
  • Berufsausbildungen außerhalb NSchG (z.B. Krankenschwester)
  • Duale Berufsausbildungen ohne Berufsschulbesuch (z.B. Umschüler) oder ohne Berufsschulabschluss
  • Duale Berufsausbildung außerhalb Niedersachsens
  • Die niedersächsische Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde bzw. bei Freien Waldorfschulen, der Standort der Landesschulbehörde in deren Bezirk der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde.
  • Die Durchschnittsnote ist aus dem Zeugnis des schulischen Teils der Fachhochschulreife zu übernehmen.*
  • In Niedersachsen absolvierte duale Berufsausbildung mit Berufsschulabschluss oder vollzeitschulische Berufsausbildung nach BbS-VO
  • Die niedersächsische Berufsschule oder Berufsfachschule, an der der berufliche Abschluss erworben wurde.
  • Die Durchschnittsnote ist aus dem Zeugnis des schulischen Teils der Fachhochschulreife zu übernehmen. *

 

* vgl. RdErl. des MK vom 17.07.2006 - 44-80006/5/1-01/06 - zur Änderung der EB-BbS und der EB-AVO-GOFAK (Nieders. Ministerialblatt Nr. 25/2006, vom 26.07.2006, S. 694ff). Laut Abschnitt IV Satz 2 des vorgenannten Erlasses tritt die Änderung am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt für alle Zeugnisse der Fachhochschulreife, die nach diesem Tag beantragt und ausgestellt werden.

Zu der Praktikumsregelung wird auf das Merkblatt des Nieders. Kultusministerium „Hinweise zu den Praktikumsregelungen zum Erwerb der Fachhochschulreife“ verwiesen.

Auskünfte zum schulischen Teil und zum praktischen Teil erteilen ausschließlich die besuchten Schulen.

Die Regelungen des o. g. Merkblatts gelten entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife in einer Freien Waldorfschule erlangt haben. In diesem Fall prüft allerdings die Landesschulbehörde, ob das Praktikum den Anforderungen entspricht.

Das Merkblatt ist auf der Internetseite des Kultusministeriums veröffentlicht:

www.mk.niedersachsen.de > Themen > Unsere Schulen > Berufsbildende Schulen > Rechts- und Verwaltungsvorschriften für berufsbildende Schulen

 

Eine Übersicht über die verschiedenen Rechtsgrundlagen für den Erwerb der Fachhochschulreife durch einen schulischen Teil in Verbindung mit einer praktischen Ausbildung:

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bearbeitet von Anke Knoll zuletzt verändert: 12.03.2010