Ruhen der Schulpflicht bei Schwangerschaft und zur Kinderbetreuung
Hinweise und Verfahren:
Für die Zeit von 3 Monaten vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und 2 Monate nach dem tatsächlichen Entbindungstermin ist die Schülerin kraft Gesetzes vom Schulbesuch befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Schwangerschaft und voraussichtlicher Geburtstermin sind der Schule mitzuteilen. Diese kann die Vorlage einer Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme bezüglich des voraussichtlichen Entbindungstermins verlangen. Der tatsächliche Entbindungstermin ist durch die Vorlage einer Geburtsurkunde zu belegen.
Die Schülerin ist während des o.g. Zeitraumes nicht zum Schulbesuch verpflichtet, sie ist jedoch zum Schulbesuch berechtigt.
Nach Ablauf dieser gesetzlichen Mutterschutzfrist kann die Schule auf Antrag der schulpflichtigen Mutter das Ruhen der Schulpflicht widerruflich anordnen, wenn
- bei einer noch minderjährigen Schülerin die Erziehungsberechtigten dem Antrag zugestimmt haben und
- die Schülerin durch den Schulbesuch gehindert würde, ihr Kind in ausreichendem Maße zu betreuen.
In dem Antrag ist nachzuweisen, dass eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes auf andere Weise (z.B. durch Familienangehörige) nicht möglich ist.
Wird dem Antrag stattgegeben, ruht die Schulpflicht widerruflich. Wenn die Voraussetzungen entfallen, ist das Ruhen der Schulpflicht zu widerrufen. Dies ist der Fall, wenn z.B. das Kind in einem Heim untergebracht wird oder die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt wird. Diese Veränderungen hat die Schülerin der Schule mitzuteilen.
Die Zeit, während der die Schulpflicht ruht, wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin durch ein weiteres Schulbesuchsjahr voraussichtlich den Hauptschulabschluss erreicht (§ 66 Satz 4 NSchG).
Sollte die Schülerin nach der Geburt des Kindes weiterhin die Schule besuchen, ist ihr auf Verlangen während der Schulzeit die zum Stillen erforderliche Zeit zu gewähren.





