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Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen

Mit Erziehungsmitteln oder Ordnungsmaßnahmen reagiert eine Schule auf Pflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet der § 61 des Niedersächsischen Schulgesetzes.

Danach sind Erziehungsmittel "pädagogische Einwirkungen" aus Anlass einer Beeinträchtigung des Unterrichts oder einer anderen Verletzung von Schülerpflichten, wie z.B. Nichterfüllung von schulischen Aufgaben oder "gewöhnlicher" Verstoß gegen die Schulordnung. Erziehungsmittel können von einer einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden. Im pädagogischen Vordergrund der Er-ziehungsmittel steht die Absicht, eine Schülerin bzw. einen Schüler bei Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch einen spürbaren Denkanstoß nachhaltig zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Pflichten aufzufordern.
Die Wahl des Erziehungsmittels (wie z.B. die mündliche Rüge, die Anfertigung zusätzlicher häuslicher Aufgaben, die vorübergehende Wegnahme von Gegenständen oder das „Nachsitzen“ in Form besonderer schulischer Arbeitsstunden) liegt im Ermessen der jeweiligen Lehrkräfte. Erziehungsmittel greifen im Gegensatz zu Ordnungsmaßnahmen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler ein und sind deshalb auch keine Verwaltungsakte, die im Wege eines Widerspruchsverfahrens überprüfbar wären.
Als Ordnungsmaßnahmen sieht das Niedersächsische Schulgesetz folgende Maßnahmen abschließend vor:

  1. Überweisung in eine Parallelklasse (Zustimmung der Schulleitung!),
  2. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform (Genehmigung der Schulbehörde!),
  3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,
  4. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten,
  5. Androhung der Verweisung von allen Schulen,
  6. Verweisung von allen Schulen (Genehmigung der Schulbehörde!).

Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen setzt eine grobe Pflichtverletzung bzw. nachhaltige Unterrichtsstörung voraus. In diesem Fall wird eine Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin bzw. des Schulleiters einberufen, die über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet.

Die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte haben die Gelegenheit, sich zu den vorgeworfenen Pflichtverstößen zu äußern. Die Schülerin oder der Schüler kann sich sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen. Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann sich auch von ihren oder seinen Eltern oder von einer anderen volljährigen Person ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.
Die Klassenkonferenz hat

  • den Sachverhalt festzustellen,
  • über die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme(n) zu beraten und
  • abzustimmen.

Sofern die Klassenkonferenz eine Ordnungsmaßnahme beschließt, erlässt die Schule einen Bescheid, in dem die Ordnungsmaßnahme mitgeteilt und begründet wird. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden.

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bearbeitet von Marion Horn zuletzt verändert: 11.06.2009