
Bewertung von Bildungsnachweisen - Berufliche Bildung
Die öffentlichen berufsbildenden Schulen und die berufsbildenden Ersatzschulen prüfen in eigener Zuständigkeit, ob mit einem in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworbenen Zeugnis die für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 BB-GVO). *
Die Prüfung von ausländischen Schulabschlüssen erfolgt an Hand der nachstehend genannten Unterlagen:
- Tabellarischer Lebenslauf (zum Datenabgleich mit den Zeugnissen)
- Amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses/Diplomes einschl. Fächer- und Notenübersicht (in Zweifelsfällen das Originalzeugnis/-diplom - s. Hinweise im Dokument "Bildungsnachweise anderer Länder und Staaten")
- Amtlich beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzungen, die von einer/einem in Deutschland amtlich beeidigten Übersetzerin/Übersetzer angefertigt wurde (im Ausland gefertigte Übersetzungen sollten erst akzeptiert werden, wenn sie durch eine/einen amtlich beeidigten Übersetzer/-in in Deutschland durch Unterschrift und Dienstsiegel autorisiert worden sind).
- Bei ausländischen Staatsangehörigen: Amtlich beglaubigte Kopie des Passes mit gültigem Aufenthaltstitel
Als Unterstützung bei der Prüfung eines in einem anderer Bundesland oder im Ausland erworbenen Schulabschlusses hat die Landesschulbehörde Standort Hannover, Dez. 1 - Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle - folgende Vermerke zur Verfügung gestellt:
Wenn ein Staat, für den eine Zeugnisbewertung erforderlich ist, nicht im o. g. Vermerk aufgeführt ist, können Sie sich auf der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen informieren (Link siehe unten)
Die Landesschulbehörde stellt eine Gleichwertigkeitsbescheinigung über die Anerkennung des allgemein bildenden Schulabschlusses für ausländische Bildungsnachweise nur noch für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz bzw. in den Fällen des § 5 BB-GVO* für bestimmte Hochschuldiplome und berufliche Befähigungszeugnisse von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern aus.
Über die nachträgliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäß der §§ 1, 2 und 3 der BB-GVO* werden von der Landesschulbehörde oder - soweit eine Aufgabenübertragung erfolgt war - von den berufsbildenden Schulen ebenfalls keine Einzelbescheinigungen mehr ausgestellt, wie dies nach der bisher geltenden Fassung der BB-GVO vom 08.11.1996 möglich war. Gleiches gilt für entsprechende Abschlüsse, die in anderen Bundesländern erworben wurden.
Die Anerkennung der Abschlüsse gilt nunmehr kraft BB-GVO*, ohne dass ein besonderer Verwaltungsakt notwendig ist.
* "Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung"

