Fragen zum Lohnsteuerabzugsverfahren
Gibt es überhaupt noch Lohnsteuerkarten?
Dazu informiert die Oberfinanzdirektion Niedersachsen - Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle - im Internet wie folgt (Auszug, vgl. den Beitrag auf http://www.nlbv.niedersachsen.de):
„Letztmals für das Kalenderjahr 2010 haben die Gemeinden im September 2009 als zuständige Meldebehörden Lohnsteuerkarten ausgestellt (§ 39e Absatz 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -).
Ab 2011 wird mit elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gearbeitet (Verfahren „ElsterLohn II"), für deren Speicherung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab November 2010 ein bundeseinheitlicher Datenpool namens ELStAM (Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale) eingerichtet wird. Deshalb geht die Zuständigkeit für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale, die ab 01.01.2011 gelten, auf die Finanzverwaltung über.
In ELStAM erfolgt die Zuordnung der Lohnsteuerabzugsmerkmale über die persönliche Identifikationsnummer, die vom BZSt gemäß § 139b Abgabenordnung (AO) in Zusammenarbeit mit den Meldebehörden für jede Person einmalig vergeben wird. Alle Bürgerinnen und Bürger wurden im September 2008 schriftlich über die ihnen zugeteilte Identifikationsnummer informiert.
… Durch Datenaustausch mit dem BZSt erhält die LBV in Zukunft (Planungsstand: 2012) die aktuellen Besteuerungsmerkmale. …
… Wird für 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine Ersatzbescheinigung aus. …“
Ich bin bereits beim Land Niedersachsen beschäftigt (z.B. als päd. MitarbeiterIn) und habe eine Lohnsteuerkarte abgegeben. Was muss ich tun?
Wenn Sie diese Beschäftigung ohne Unterbrechung bis zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausüben, verbleibt die Lohnsteuerkarte gleich bei der landesweiten Bezüge- und Versorgungsstelle. Teilen Sie uns diese Beschäftigung aber unbedingt unter Angabe der Art der Tätigkeit und der Beschäftigungsdienststelle mit.
Ich habe bereits eine Lohnsteuerkarte, die sich aber bei einem anderen Arbeitgeber befindet. Was muss ich tun?
Bitte besorgen Sie sich bei Ihrem anderen Arbeitgeber eine Kopie der Lohnsteuerkarte oder eine Bescheinigung über die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte und legen das bei uns vor.
Was passiert, wenn ich die Lohnsteuerkarte oder einen Ersatz nicht rechtzeitig vorlegen kann?
Die Bezügezahlung wird trotzdem aufgenommen, Sie werden aber zunächst in die relativ ungünstige Lohnsteuerklasse VI eingestuft, bis die Lohnsteuerkarte bzw. der Ersatz vorliegt. Im Wege des steuerlichen Jahresausgleichs erhalten Sie aber ggfs. zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurück.
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