
Unfälle von Angehörigen
Erleidet ein beihilfeberechtigter Angehöriger einer beamteten Lehrkraft einen Unfall, erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Behandlungskosten durch Einreichen des bekannten Beihilfeantrags bei der Oberfinanzdirekation Niedersachsen, Abteilung 4 (früher: NLBV). Die unfallbedingten Arztrechnungen sind dabei unbedingt als solche – d.h. als unfallbedingt – zu kennzeichnen.
Bei Unfällen mit Fremdverschulden gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher bei beihilfeberechtigten Angehörigen eines Beamten nach § 52 NBG auf das Land Niedersachsen über, soweit das Land Niedersachsen wegen des Unfalls gegenüber dem Angehörigen seines Beamten zu Leistungen verpflichtet ist.
Die durch Beihilfe erstatteten Heilbehandlungskosten werden von der Niedersächsischen Landesschulbehörde beim Unfallverursacher als Schadensersatz geltend gemacht.
Privatrechtliche Ansprüche der Angehörigen (z.B. Schmerzensgeld) werden von Seiten der Niedersächsischen Landesschulbehörde nicht verfolgt. Diese sind von ihnen selbst beim Unfallverursacher geltend zu machen.


