Sie sind hier: Startseite Themen Lehrkräfte Unfall - Schadensersatz Sach- und Vermögensschäden

http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/lehrkrafte/unfall-schadenersatz/sach-und-vermoegensschaeden/sach-und-vermoegensschaeden

Sach- und Vermögensschäden

Die Niedersächsische Landesschulbehörde bearbeitet pro Jahr durchschnittlich 300 Anträge auf Sachschadenserstattung von Lehrerinnen und Lehrern sowie anderen Landesbediensteten an Schulen, die unabhängig von einem Dienstunfall gestellt werden.

Gemäß § 83 NBG (geändert mit Wirkung vom 01.04.2009, vorher § 96 NBG) kann für beschädigte oder abhanden gekommenen Gegenstände Sachschadenserstattung geleistet werden, welche „üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt“ werden, d.h. unmittelbar für den Dienst benötigt werden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Ob und ggf. in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.  Ein Anspruch auf Sachschadenserstattung besteht nicht, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.


Entsprechende Anträge sind innerhalb eines Monats nach Schadenseintritt schriftlich - auf dem Dienstwege - bei dem Dienstvorgesetzten zu stellen.

Das bedeutet für Landesbedienstete an Schulen, dass ihre Anträge auf Sachschadenserstattung innerhalb der Monatsfrist über die Schulleitung bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde (einschließlich ihrer Außenstellen) eingehen müssen.

Die Schulleitung muss den Antrag zur Kenntnis nehmen und die Angaben in dem Antrag bestätigen.Ausnahmsweise kann zur Einhaltung der Monatsfrist der Antrag vorab direkt bei der Landesschulbehörde gestellt und die Stellungnahme der Schulleitung nachgereicht werden, z.B. bei Schäden während der Schulferien.

Der Ablauf der Monatsfrist ist nicht dadurch gehemmt, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zunächst versucht, den Schaden auf andere Weise ersetzt zu erhalten. Ggf. sollte auf solche noch nicht abgeschlossenen Versuche bei Antragsstellung hingewiesen werden. Rechnungen und andere Unterlagen können nachgereicht werden.

Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, muss der Antrag wegen Verfristung abgelehnt werden, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt.

Artikelaktionen
bearbeitet von Wolfgang Deffner zuletzt verändert: 11.10.2011 remar - Fotolia.com