
Privater Unfall
Erleidet eine beamtete Lehrkraft einen Unfall im privaten Bereich, erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Behandlungskosten durch Einreichen des bekannten Beihilfeantrags bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Abteilung 4. Die unfallbedingten Arztrechnungen sind dabei unbedingt als solche – d.h. als unfallbedingt – zu kennzeichnen.
Bei Unfällen mit Fremdverschulden gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher bei Beamten nach § 52 NBG, bei Beschäftigten nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz auf das Land Niedersachsen über, soweit das Land Niedersachsen wegen des Unfalls gegenüber seiner Lehrkraft zu Leistungen verpflichtet ist.
Die während der unfallbedingten Dienst-/ Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Bezüge / Arbeitsentgelte sowie die durch Beihilfe erstatteten Heilbehandlungskosten werden von der Niedersächsischen Landesschulbehörde beim Unfallverursacher als Schadensersatz geltend gemacht.
Sehr wichtig ist hierbei, dass vollständige Dienst-/ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des behandelnden Arztes vorliegen, die auch Zeiten von Schulferien und Wochenenden enthalten, sofern sich der unfallbedingte Krankheitszeitraum auch auf diese Zeiten erstreckt.
Eine Dienst-/ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch erforderlich, wenn der Unfall in den allgemeinen Schulferien geschehen ist.
Privatrechtliche Ansprüche der Lehrkräfte (z.B. Schmerzensgeld) werden von Seiten der Niedersächsischen Landesschulbehörde nicht verfolgt. Diese sind von ihnen selbst beim Unfallverursacher geltend zu machen.


