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Dienstunfälle

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat (§ 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -).

Der Dienstunfall muss wesentliche Ursache der Verletzung sein; ein während des Dienstes aufgetretenes, aber anlagebedingtes Leiden ist kein Dienstunfall, auch wenn der Unfall eventuell Auslöser der aktuellen Beschwerden war.

Ein Beamter, der bei einem nicht vorsätzlich herbeigeführten Dienstunfall verletzt worden ist, und ggf. seine Hinterbliebenen haben Ansprüche auf Unfallfürsorge gemäß §§ 32 bis 43a BeamtVG.

Gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG sind Dienstunfälle, durch welche Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des verletzten Beamten zu melden.

Daraus folgt für beamtete Lehrkräfte, dass sie einen Dienstunfall innerhalb der genannten Frist auf dem Dienstwege, d.h. über die Schulleitung, der zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde melden müssen.

Bei Arbeitsunfällen von tariflich beschäftigten Lehrkräften muss eine Meldung an die Landesunfallkasse in Hannover erfolgen. Gleichzeitig ist eine Unfallmeldung an die zuständige Niedersächsische Landesschulbehörde erforderlich, welche ggf. Ansprüche gegen den Unfall (mit-) verursachende Dritte zu prüfen hat.

Sollte gleichzeitig mit dem Unfall ein Sachschaden eingetreten sein, kann dieser unter Umständen durch die Niedersächsische Landesschulbehörde ersetzt werden, wenn die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach dem Unfall bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde erfolgt.

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bearbeitet von Marion Horn zuletzt verändert: 07.12.2010