Mutterschutz
Die Mutterschutzgesetz definiert die Bedingungen für den Einsatz von schwangeren Frauen in einem Arbeitsverhältnis.
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Niederkunft dürfen die Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsschwangerschaften wird diese Zeit auf 12 Wochen ausgedehnt.
Nachstehend finden Sie die maßgeblichen Bestimmungen:
Rundschreiben Mutterschutz vom 06.07.07
Mutterschutz allgemeine Maßnahmen
Im Falle der Schwangerschaft einer Lehrerin tragen Schulleiterinnen und Schulleiter gem. § 13 ArbSchG i. V. m. § 42 NSchG eine besondere Verantwortung für den Schutz der werdenden Mütter.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie die Mutterschutzverordnung (MuSchV) sehen verschiedene Schutzmaßnahmen im Falle des beruflichen Umgangs von Schwangeren mit Kindern und Jugendlichen vor.
Zur Hilfestellung stehen folgende Materialien als Download zur Verfügung:
- Gefährdungsbeurteilung (Link zur Website "www.arbeitsschutz.nibis.de")
- Anschreiben von der Schulleitung an den Arzt
- Handlungsempfehlungen zum Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen an Schulen in Niedersachsen
- Informationsblatt für schwangere Lehrerinnen
Möglichst alle Lehrerinnen sollen bereits zu Beginn ihres Schuldienstes vollständigen Immunschutz gegen die in Schulen relevanten Infektionskrankheiten (gemäß Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)) besitzen:





