
Arbeitsmedizinischer Dienst
Allerdings ist der arbeitsmedizinische Dienst nicht nur im Einzelverhältnis zu Beschäftigten tätig, sondern soll vor allem auch allgemeine Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen fördern. In diesem Sinne nimmt er an Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) teil, referiert über arbeitsmedizinische Themen und beteiligt sich an betrieblichen Arbeitsschutzprojekten, wie z.B. Rückenschule oder Raucherentwöhnung. Ebenso ist die Zusammenarbeit mit Personalräten und anderen Interessenvertretern der Beschäftigten unerlässlicher Bestandteil der Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Dienstes.
Laut Arbeitssicherheitsgesetz sind die Mitarbeiter des arbeitsmedizinischen Dienstes im Interesse der Beschäftigten die arbeitsmedizinischen Berater des Arbeitgebers. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht wie jeder andere Arzt auch. Sie können eine vertrauensärztliche Funktion nur dann wahrnehmen, wenn dies im Einzelfall mit dem betreffenden Mitarbeiter rechtsverbindlich vereinbart wurde. Vorgeschrieben ist nach einer arbeitsmedizinischen Untersuchung oder Beratung lediglich eine Standardmitteilung an den Arbeitgeber, welche meistens lauten wird "keine gesundheitlichen Bedenken". Abweichungen von diesem arbeitsmedizinischen Urteil bedürfen außer in speziellen Fällen der Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters.


