
Allgemeine Hinweise zur Gewährung von Sonderurlaub
Der Sonderurlaub als Form kurzzeitiger Freistellung von den dienstlichen Verpflichtungen ist für die Beamten gesetzlich in § 68 Abs. 2 des niedersächsischen Beamtengesetzes und für die Angestellten (als Arbeitsbefreiung) tariflich im TV-L § 28, 29 geregelt. Die konkreten Tatbestände enthält die Nieders. Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35). Insoweit sind allerdings Besonderheiten zu beachten z.B. hinsichtlich der Beurlaubung für die Betreuung erkrankter Kinder.
Über die in der Nds. Sonderurlaubsverordnung genannten Tatbestände hinaus gibt es weitere Formen von Sonderurlaub, wie z.B. den Wahlvorbereitungsurlaub, den Mandatsurlaub (nach § 69 NBG) oder den Sonderurlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (nach § 40 Nds. PersVG – Entscheidung durch die Landesschulbehörde). Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung können - je nach Tatbestand, also nicht alternativ - unter Fortzahlung oder unter Fortfall der Bezüge/Vergütung gewährt werden. Diese Bestimmungen gelten gleichermaßen für Vollzeit- wie für Teilzeitbeschäftigte.
Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung ist ein Ausnahmefall gegenüber der allgemeinen Dienstleistungs- und Arbeitspflicht der Beamten und Angestellten. Wesentliches Ziel bei der Neufassung der SUrlVO im Jahre 1997 war deshalb u.a. die Reduzierung von nicht dienstlich begründeten Abwesenheitszeiten in der Schule.Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung sind nach dem Gem. Erl. d. MK u. d. MS über dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse vom 21.07.2011 (Nds. MBl. S. 529) ab 01.08.1998 in dem dort genannten Umfang grundsätzlich die Schulen, darüber hinaus die Landesschulbehörde. Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die im Ausland stattfinden und innerhalb der Unterrichtszeit liegen, ist eine besondere Sensibilität notwendig. Im Zweifel sollte mit der Niedersächsische Landesschulbehörde, Dez. 1, Kontakt aufgenommen werden.
Für Schulleiterinnen und Schulleiter und Seminarleiterinnen und Seminarleiter bleibt die Niedersächsische Landesschulbehörde zuständig (s. Ziff. 4.4 des o.g. Erlasses).
Bearbeitungshinweise
Durch die Übertragung im genannten Umfang sind die Schulleiterinnen und Schulleiter für rd. 90 % aller Sonderurlaubsanträge zuständig. Die schriftlich gestellten, ggf. durch entsprechende Unterlagen begründeten Anträge werden schriftlich genehmigt. Die Bewilligung sowie - wegen der zeitlichen Begrenzungen - die Gesamtdauer der jährlich (nicht: schuljährlich) bewilligten Sonderurlaube ist in der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter geführten Nebenakte zur Personalakte der Lehrkraft festzuhalten. Eine Mitteilung an die Niedersächsische Landesschulbehörde erfolgt nicht.
Bei Überschreitung der mit Erlass vom 21.07.2011 übertragenen Befugnis zur Erteilung von Sonderurlaub hinsichtlich des zeitlichen Umfangs pro Jahr ist der Antrag unter Beifügung sämtlicher Sonderurlaubsunterlagen des betreffenden Jahres zuständigkeitshalber an die Niedersächsische Landesschulbehörde weiterzuleiten.
Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter den Sonderurlaubsantrag nicht für genehmigungsfähig, ist ein ablehnender Bescheid mit Begründung und - bei Beamtinnen und Beamten - mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. “Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht (hier: Namen und genaue Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts einsetzen, ggfs. bei Dez. 1 der Niedersächsische Landesschulbehörde erfragen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden“.
Vorher ist die Personalvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte der Schule (als Kopiervorlage) und ggf. die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu beteiligen.
Hinweise für die Beteiligung der Personalvertretung:
Bei beabsichtigter Ablehnung eines Sonderurlaubsantrages ist das Verfahren zur Benehmensherstellung gem. § 101 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 76 Nds. PersVG durchzuführen. Die Benehmensherstellung erfolgt in der Weise, dass dem Personalrat rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Die Beteiligungsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die Personalmaßnahme bei der oder dem Personalratsvorsitzenden.
In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert. Auf Verlangen des Personalrates ist die Maßnahme mit ihm zu erörtern oder schriftlich zu begründen. Soweit Einwendungen des Personalrates innerhalb der Beteiligungsfrist bei der Schulleitung eingehen, jedoch nicht oder nicht in vollem Umfange bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollen, ist dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Damit ist das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren in diesen Fällen abgeschlossen.
Die Lehrkraft kann gegen die Ablehnung des Sonderurlaubs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht wird durch die Niedersächsische Landesschulbehörde wahrgenommen.
Die Klage gegen die Ablehnung des Sonderurlaubs (begünstigender Verwaltungsakt) hat keine sog. aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Sonderurlaub bereits vorläufig zu gewähren wäre. Der beantragte Sonderurlaub kann deshalb in diesen Fällen nur beim Verwaltungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung erreicht werden.


