
Arbeitszeitkonten
Verpflichtendes Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase
Ein Antrag ist erforderlich, wenn:
- der Beginn der Ausgleichsphase nicht am 01.08.2012, sondern später sein soll
- eine abweichende Dauer der Ausgleichsphase geplant ist
- eine Ausgleichszahlung gewünscht wird
Entsprechende Anträge sind bis zum 31.01.2012 bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde zu stellen.
Wird kein Antrag gestellt (und ist in der Vergangenheit auch noch nicht gestellt worden), tritt der Regelfall ein:
Für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen, denen bisher kein Beginn oder noch kein späterer Beginn der Ausgleichsphase oder denen keine Ausgleichszahlung bewilligt wurde, beginnt mit dem Schuljahr 2012/13 die Ausgleichsphase des Arbeitszeitkontos in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum. Die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden erhöht sich für diese Lehrkräfte um 10 %, Ausnahme: Lehrkräfte, die mit der Ansparphase nach dem 31.07.2008 begonnen haben.
Die Berechnung der auszugleichenden Stunden und die Kontrolle der Ausgleichsphase erfolgt durch die Schule.
Ein Vordruck „Berechnungshilfe 1998 – 2012“ steht unter http://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/lehrkrafte/arbeitszeit/arbeitszeitkonto (Schullogin) zur Verfügung.
Bitte beachten Sie bei dieser Berechnung auch, dass die Stunden des Arbeitszeitkontos während einer Mutterschutzfrist als erteilt gelten. Das Gleiche gilt für den ersten Monat einer Arbeitsunfähigkeit.
Für Lehrkräfte an BBS beginnt der regelmäßige Ausgleich des Arbeitszeitkontos mit dem Schuljahr 2013/2014.
Informationen und Formulare zum Arbeitszeitkonto, Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr)
Die erforderlichen Vordrucke und Formulare, wie Kontokarte, Anmerkungen und Begleitbogen AZK, finden Sie bei der zentralen Formular-Service-Stelle des Landes. Geben Sie als Stichwort "Arbeitszeitkonto" ein:


