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Aufgaben & Rechte

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Die Aufgaben und Rechte sowie die Zuständigkeiten der Schwerbehindertenvertretung sind im § 95 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) geregelt:

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie

1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,

2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt,

3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.

Die Vertrauensperson nimmt an Vorstellungsgesprächen teil, wenn schwerbehinderte Menschen sich beworben haben.

(3) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrates und dessen Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen;

(4) sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

Die Vertrauenspersonen sind zu Stillschweigen verpflichtet (§ 96, Abs. 7des SGB IX).

Wichtig ist: Um der Schwerbehindertenvertretung einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu geben, sind ihr alle Zu- und Abgänge von Schwerbehinderten mitzuteilen (Schwerbehindertenrichtlinien, 12.2.5). Daher ist es auch notwendig, dass Schulleitungen die Anzeigen gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erstatten.
Der Vertrauensperson ist je eine Ausfertigung (Anzeigevordruck und Verzeichnis) zuzuleiten. Wenn eine schwerbehinderte Lehrkraft einen Schwerbehindertenausweis erhalten hat, ist es wichtig, sich über die Auswirkungen zu informieren. Darum sollte der Kontakt zwischen der Lehrkraft und der Vertrauensperson möglichst schnell hergestellt werden. Schulleitung und Personalrat können helfen, diesen Kontakt herzustellen.

Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit den Personalräten (Richtlinien, Abs. 12.3): Der Personalrat hat die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Beschäftigter in die Dienststelle zu fördern und insbesondere darauf zu achten, dass die Dienststelle den ihnen obliegenden Verpflichtungen aus den §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX nachkommt.

erstellt von Wolfgang Deffner zuletzt verändert: 09.06.2011 13:01
Interessensvertretungen

Auf diesen Seiten finden Sie Informationen der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Beschäftigten in Schulen

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