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Ausgleichsregelungen für schwerbehinderte Lehrkräfte

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1.) Ermäßigungsstunden nach der ArbZVO-Lehrer in der Fassung vom 02.08.2004

§10 Schwerbehinderte Lehrkräfte
(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 erhalten eine Ermäßigung von drei Unterrichtsstunden. Auf Antrag kann die Landesschulbehörde in besonderen Fällen eine weitere Ermäßigung zulassen.

Erläuterung: Es genügt, die Kopie des Schwerbehindertenausweises dem Schulleiter/der Schulleiterin vorzulegen. Auf besonderen Antrag an die Niedersächsische Landesschulbehörde können weitere Ermäßigungsstunden eingeräumt werden.

(2) Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten Lehrkräfte eine Ermäßigung von zwei Unterrichtsstunden.

(3) Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, als ihnen Ermäßigungsstunden nach Absatz 1 oder Absatz 2 zustehen, wird die Schwerbehindertenermäßigung zur Hälfte gewährt.

Erläuterung:Bei einem GdB 50 und einer Stundenreduzierung um 3 oder mehr Stunden wird nur noch 1 Ermäßigungsstunde gewährt, bei einem GdB 70 und einer Stundenreduzierung um 4 oder mehr Stunden nur noch 1,5 Stunden Ermäßigung (wird nach §20 ArbZVO-L aufgerundet auf 2 Stunden !)

Sprechen Sie mit der örtlichen Vertrauensperson.

2.) Altersermäßigung (ArbZVO-Lehrer §8)

Die Unterrichtsverpflichtung wird bei Schwerbehinderten mit einem GdB von mindestens 50 bereits vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 1 Stunde ermäßigt.

3.) Befreiung vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto (ArbZVO-Lehrer in der Fassung vom 02.08.2004)

§ 5 Verpflichtende Arbeitszeitkonten gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte.

4.) Nachteilsausgleiche nach den Schwerbehindertenrichtlinien

Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen müssen davon ausgehen, dass Schwerbehinderte es als selbstverständlich ansehen, ihre Dienstpflichten trotz körperlicher und seelischer Beeinträchtigung zu erfüllen. Deshalb dürfen die Nachteilsausgleiche keinesfalls als Vergünstigungen angesehen werden.

Die Nachteilsausgleiche sind im Wesentlichen:

  1. Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Krankheits- und Urlaubsvertretungen freizustellen, wenn die Vertretung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erledigt werden kann oder die Art der Behinderung der Betroffenen eine Vertretungstätigkeit unzumutbar erscheinen läßt. (folglich keine Präsenzpflicht für Schwerbehinderte). Siehe dazu auch § 124 SGB IX: Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
  2. Versetzungs- und Abordnungsschutz
    Schwerbehinderte dürfen nicht gegen ihren Willen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, es sei denn, dass zwingende dienstliche Gründe die Maßnahme erfordern. Begründeten Anträgen der Schwerbehinderten auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes soll entsprochen werden. (Richtlinien, Abs. 6.6)
  3. Berücksichtigung berechtigter Wünsche bei der Gestaltung des Stundenplanes bis zur Gewährung unterrichtsfreier Tage in der Woche. Darum sollte die Schulleitung mit der schwerbehinderten Lehrkraft darüber sprechen. Im Zweifelsfalle sind die Stundenpläne vorher der Schwerbehindertenvertretung vorzulegen bzw. mit ihr abzusprechen.
  4. Bereitstellung und besondere Kennzeichnung eines Pkw-Parkplatzes in der Nähe des Arbeitsplatzes, um den Schwerbehinderten unnötig weite Wege zu ersparen (wenn sie auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind).
  5. Berücksichtigung besonderer Wünsche bei der Vergabe von Klassen- und Fachräumen. Bei den Merkblättern finden Sie dazu die entsprechende Richtlinie.

5.) Versorgungsabschläge

Schwerbehinderte können mit dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge in den Ruhestand gehen.
Ein Merkblatt der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Abteilung 4 (früher: NLBV), über Versorgungsabschläge bei schwerbehinderten Lehrkräften ist bei den Merkblättern zu finden.

erstellt von mammen — zuletzt verändert: 07.12.2010 11:43
Interessensvertretungen

Auf diesen Seiten finden Sie Informationen der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Beschäftigten in Schulen

  • Niedersächsische Landesschulbehörde