Finanzhilfe nach dem KiTa-Gesetz
Berechnung der Finanzhilfepauschalen
Maßgeblich für die Berechnung der Finanzhilfe ist gemäß § 3 Abs.2 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) der Finanzhilfesatz nach § 16 Abs. 1 oder § 16 a des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) (20 bzw. 43 %) multipliziert mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach § 3 Abs.3 der 2. DVO-KiTaG.
Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 2. DVO-KiTaG
für das Kindergartenjahr 2010/2011:
nach Abs. 3 Nr. 1 1.081,- Euro je sozialpädagogischer Fachkraft,
nach Abs. 3 Nr. 2 929,- Euro je sonstiger Fach- und Betreuungskraft
nach Abs. 3 Nr. 3 518,- Euro je Berufspraktikant der FS oder FHS für Sozialpädagogik und
für das Kindergartenjahr 2011/2012:
nach Abs. 3 Nr. 1 1.097,- Euro je sozialpädagogischer Fachkraft sowie
nach Abs. 3 Nr. 2 942,- Euro je sonstiger Fach- und Betreuungskraft
nach Abs. 3 Nr. 3 525,- Euro je Berufspraktikant der FS oder FHS für Sozialpädagogik.
Für Gruppen, in denen laut Betriebserlaubnis ausschließlich Kinder im Alter von unter 3 Jahren betreut werden, erhalten die Träger der Einrichtungen eine Finanzhilfepauschale in Höhe von 43 Prozent zu den Personal- und Sachausgaben.
Werden einzelne Kinder unter 3 Jahren in sog. altersübergreifenden oder altersgemischten Gruppen betreut, erhalten die Träger eine Finanzhilfe von 20 Prozent zuzüglich 1,8 Prozent für jedes Kind unter 3 Jahren.
Für Gruppen, in denen Kinder über 3 Jahre bis zur Einschulung oder später im Hort betreut werden, erhalten die Träger der Einrichtungen eine Finanzhilfepauschale in Höhe von 20 Prozent zu den Personalausgaben.
Für Kräfte in integrativen Kindergartengruppen gilt gemäß § 3 Abs. 4 2. DVO-KiTaG, ein Finanzhilfesatz von 45 % für die sozialpädagogische Fachkraft. Für die dritte Kraft wird 20% Finanzhilfe gewährt, sofern sie eine der in § 4 Abs. 3 KiTaG genannten Befähigungen besitzt.
| Datei / Formular | Beschreibung |
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Antrag auf Abschlagszahlung auf Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2011/2012 (NUR für Neueinrichtungen oder bei Erweiterung um mindestens zwei Regelgruppen oder eine Krippengruppe) |
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Fassung vom 7. Februar 2002, Link zu VORIS |
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Fassung vom 28. Juni 2002, Link zu VORIS |
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Fassung vom 16. Juli 2002, Link zu VORIS |
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Stand September 2011 |





