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Finanzhilfe nach dem KiTa-Gesetz

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Das Land Niedersachsen gewährt den Trägern von Kindertageseinrichtungen auf Grundlage des KiTaG eine Finanzhilfepauschale für Personalausgaben in unterschiedlicher Höhe.

 

Berechnung der Finanzhilfepauschalen

Maßgeblich für die Berechnung der Finanzhilfe ist gemäß § 3 Abs.2 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) der Finanzhilfesatz nach § 16 Abs. 1 oder § 16 a des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) (20 bzw. 43 %) multipliziert mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale nach § 3 Abs.3 der 2. DVO-KiTaG.

Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 2. DVO-KiTaG

für das Kindergartenjahr 2010/2011:

nach Abs. 3 Nr. 1 1.081,- Euro je sozialpädagogischer Fachkraft,

nach Abs. 3 Nr. 2  929,- Euro je sonstiger Fach- und Betreuungskraft

nach Abs. 3 Nr. 3  518,- Euro je Berufspraktikant der FS oder FHS für Sozialpädagogik und

für das Kindergartenjahr 2011/2012:

nach Abs. 3 Nr. 1 1.097,- Euro je sozialpädagogischer Fachkraft sowie

nach Abs. 3 Nr. 2  942,- Euro je sonstiger Fach- und Betreuungskraft

nach Abs. 3 Nr. 3  525,- Euro je Berufspraktikant der FS oder FHS für Sozialpädagogik.


Für Gruppen, in denen laut Betriebserlaubnis ausschließlich Kinder im Alter von unter 3 Jahren betreut werden, erhalten die Träger der Einrichtungen eine Finanzhilfepauschale in Höhe von 43 Prozent zu den Personal- und Sachausgaben.

Werden einzelne Kinder unter 3 Jahren in sog. altersübergreifenden oder altersgemischten Gruppen betreut, erhalten die Träger eine Finanzhilfe von 20 Prozent zuzüglich 1,8 Prozent für jedes Kind unter 3 Jahren.

Für Gruppen, in denen Kinder über 3 Jahre bis zur Einschulung oder später im Hort betreut werden, erhalten die Träger der Einrichtungen eine Finanzhilfepauschale in Höhe von 20 Prozent zu den Personalausgaben.

Für Kräfte in integrativen Kindergartengruppen gilt gemäß § 3 Abs. 4 2. DVO-KiTaG, ein Finanzhilfesatz von 45 % für die sozialpädagogische Fachkraft. Für die dritte Kraft wird 20% Finanzhilfe gewährt, sofern sie eine der in § 4 Abs. 3 KiTaG genannten Befähigungen besitzt.

 Datei / Formular   Beschreibung 
Datei Antrag auf Abschlagszahlung 2011/2012 mit KitaWeb Antrag auf Abschlagszahlung auf Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2011/2012 (NUR für Neueinrichtungen oder bei Erweiterung um mindestens zwei Regelgruppen oder eine Krippengruppe)
Voris-Link Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) Fassung vom 7. Februar 2002, Link zu VORIS
Voris-Link Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) Fassung vom 28. Juni 2002, Link zu VORIS
Voris-Link Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) Fassung vom 16. Juli 2002, Link zu VORIS
Datei Regionale Zuständigkeiten im Bereich Finanzhilfe und Fachdienst Stand September 2011
abgelegt unter:
erstellt von Röhrbein zuletzt verändert: 08.03.2012 11:05
  • Niedersächsische Landesschulbehörde