Finanzhilfe nach dem KiTa-Gesetz
Berechnung der Finanzhilfepauschalen
Maßgeblich für die Berechnung der Finanzhilfe ist gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) der Finanzhilfesatz nach § 16 Abs. 1 oder § 16a des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) multipliziert mit der jeweiligen Jahreswochenstundenpauschale gemäß § 5 Abs. 3 der 2. DVO-KiTaG.
Der Finanzhilfesatz beträgt:
- für Kindergartengruppen und Hortgruppen in Kindertagesstätten und Kleinen Kindertagesstätten 20%,
- für Krippengruppen in Kindertagesstätten und Kleinen Kindertagesstätten 43% (ab 01.08.2012) bzw. 46% (ab 01.02.2013).
Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt für das Kindergartenjahr 2012/13:
- 1.113,- Euro je sozialpädagogischer Fachkraft,
- 956,- Euro je sonstiger Fach- und Betreuungskraft,
- 532,- Euro je Berufspraktikant der FS oder FHS für Sozialpädagogik.
Werden einzelne Kinder unter 3 Jahren in sog. altersübergreifenden oder altersgemischten Gruppen betreut, erhalten die Träger eine Finanzhilfe von 20% zuzüglich 1,8%-Punkte für jedes Kind unter 3 Jahren (ab 01.08.2012) bzw. zuzüglich 2%-Punkte für jedes Kind unter 3 Jahren (ab 01.02.2013).
Für Kräfte in integrativen Kindergartengruppen gilt gemäß § 5 Abs. 4 2. DVO-KiTaG ein Finanzhilfesatz von 45% für die sozialpädagogische Fachkraft. Für die dritte Kraft wird 20% Finanzhilfe gewährt, sofern sie eine der in § 4 Abs. 3 KiTaG genannten Befähigungen besitzt.
Für eine in einer integrativen Krippengruppe tätige sozialpädagogische Fachkraft wird gemäß § 5 Abs. 5 der 2. DVO-KiTaG i.V.m. § 16a KiTaG beim Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ein Finanzhilfesatz von 68% (ab 01.08.2012) bzw. 71% (ab 01.02.2013) gewährt. Für eine weitere Kraft wird ein Finanzhilfesatz von 43% (ab 01.08.2012) bzw. 46% (ab 01.02.2013) gewährt, sofern sie eine der in § 4 Abs. 3 KiTaG genannten Befähigungen besitzt.
Webbasiertes Verfahren „kita.web“ zur Beantragung und Bewilligung der Finanzhilfe
Seit dem Kindergartenjahr 2010/11 stellt Ihnen das Land Niedersachsen das webbasierte Programm „kita.web“ für die jährliche Beantragung und Bewilligung der Finanzhilfe für Personalausgaben zur Verfügung. Zum Programm gelangen Sie über die Seite www.kita-niedersachsen.de. Zur Nutzung ist lediglich ein Internetbrowser und eine gültige E-Mail-Adresse erforderlich; ein gesondertes Programm ist nicht erforderlich. Das Passwort für das Login ist über den Fachdienst beim Niedersächsischen Kultusministerium zu beantragen.
Für die Arbeit mit kita.web steht Ihnen auf der Programmseite ein umfangreiches Handbuch zum Download zu Verfügung. Darüber hinaus hat die Niedersächsische Landesschulbehörde eine Übersicht über häufig gestellte Fragen bei der Anwendung von kita.web zusammengestellt.
Hinweis: Rechtserhebliche Veränderungen, die zu einer deutlichen Verringerung oder zur Beendigung der Finanzhilfezahlungen führen, sind der Niedersächsischen Landesschulbehörde unverzüglich schriftlich (Brief, Telefax, E-Mail) oder telefonisch anzuzeigen! Bitte beachten Sie, dass das bloße Einpflegen dieser Veränderungen in kita.web nicht als unverzügliche Anzeige angesehen werden kann.
| Datei / Formular | Beschreibung |
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Fassung vom 7. Februar 2002, Link zu VORIS |
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Fassung vom 28. Juni 2002, Link zu VORIS |
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Fassung vom 16. Juli 2002, Link zu VORIS |
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Stand Oktober 2012 |
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Antrag auf Abschlagszahlung auf Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2011/2012 (NUR für Neueinrichtungen oder bei Erweiterung um mindestens zwei Regelgruppen oder eine Krippengruppe) |
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Antrag auf Abschlagszahlung auf Finanzhilfe für das Kindergartenjahr 2012/2013 (NUR für Neueinrichtungen oder bei Erweiterung um mindestens zwei Regelgruppen oder eine Krippengruppe) |
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Stand August 2012 |
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Stand: 28.01.2013 |
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2. DVO-KiTaG-ÄndVO, Fassung vom 22. November 2012, abgedruckt im Nds. GVBl. Nr. 28/2012 vom 29.11.2012, S. 469 |






