
Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen
Lediglich für Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten, können Schulen weiterhin einen Zuschuss erhalten, sofern für diese Kinder und Jugendlichen kein entsprechender Zuschuss durch eine Leistungsbehörde im Rahmen des so genannten Bildungs- und Leistungspakets gewährt wird.
Neben den öffentlichen, nach § 23 NSchG genehmigten Ganztagsschulen werden auch Schulen in freier Trägerschaft einbezogen, die analog der Vorgaben des Runderlasses des MK „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule" vom 16.03.2004 arbeiten.
Die Verteilung der Landesmittel soll
1. für den Bereich der öffentlichen Schulen direkt durch die Ganztagsschulen erfolgen.
2. für den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft (SchifT) durch die Schulträger erfolgen.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den jeweiligen Schreiben, Antragsvordrucken und den Fördergrundsätzen für Schulen in freier Trägerschaft.
Zum Thema umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen verweise ich auf eine Mitteilung aus dem Niedersächsischen Kultusministerium, Schulverwaltungsblatt (SVBl.) 2/2010, S. 32.
Zur Beantragung entsprechender Zuschüsse ist der jeweils zutreffende Antragsvordruck zu verwenden. Für das gesamte Verfahren – sowohl für öffentliche Schulen als auch für Schulen in freier Trägerschaft – ist die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) zuständig. Die Umsetzung des Programms für die öffentlichen Schulen erfolgt an allen vier Regionalabteilungen der NLSchB. Für Schulen in freier Trägerschaft wird das Programm zentral in der Regionalabteilung Lüneburg der NLSchB abgewickelt. Alle Anträge und Rückfragen sind an die NLSchB zu richten.


