Verzeichnis der Schulen in freier Trägerschaft im Land Niedersachsen, für deren Besuch Schulgeldzahlungen nach dem Einkommenssteuergesetz abzugsfähig sind
Die Abzugsfähigkeit von Schulgeld für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist mit Wirkung vom 01. Januar 2008 neu geregelt worden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 kann deshalb nicht nur das Schulgeld für Ersatzschulen und anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen, sondern auch für berufsbildende Ergänzungsschulen und Schulen für andere als ärztliche Heilberufe als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Für die Absetzung des Schulgeldes als Sonderausgabe benötigen die Steuerpflichtigen zur Vorlage bei den Finanzämtern eine Schulgeldbescheinigung nach dem anliegenden Muster (siehe Verweise). Diese wird von den Schulen auf Anforderung ausgestellt und dient als Nachweis für das Vorliegen der schulrechtlichen Kriterien des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde – Regionalabteilung Lüneburg – führt für das Land Niedersachsen das Verzeichnis der Schulen in freier Trägerschaft, für deren Besuch Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig sind. Das eingestellte Verzeichnis enthält jedoch keine Angaben zur Abzugsfähigkeit der Teilnehmerbeiträge für den Besuch „anderer Einrichtungen“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG, die auf einen Schul-, Jahrgangs-, oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten (wie z. B. Volkshochschulen). Die nichtstaatlichen Hochschulen sind in dem Verzeichnis ebenfalls nicht aufgeführt.
Zur Abzugsfähigkeit der Teilnehmerbeiträge für den Besuch „anderer Einrichtungen“ zur Vorbereitung auf den Erwerb eines Schul- oder Berufsabschlusses sowie der Studien¬gebühren für den Besuch nichtstaatlicher Hochschulen kann die Niedersächsische Landesschulbehörde keine Aussagen machen. Die Prüfung über den Abzug als Sonder¬ausgabe obliegt in diesen Fällen dem zuständigen Finanzamt.
Sofern die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen anhand der Angaben im Verzeichnis nicht geklärt werden kann, wird um Rückfrage bei der für die Führung des Verzeichnisses zuständigen Sachbearbeiterin gebeten:





