Aktuell: Eingruppierung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen
1. Neue Eingruppierungsregelungen
Die Eingruppierungsregelungen in Nummer 4.2 des RdErl. MK vom 18.05.2004 sind gem. Erl. MK vom 17.06.2010 ab sofort nicht mehr anzuwenden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 24.03.2010 (Az.: 4 AZR 721/08) entschieden, dass bei der Eingruppierung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Grundschule die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G der Anlage 1a des Bundesangestelltentarifvertrags (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) analog anzuwenden sind. Diese Tätigkeitsmerkmale des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) sind gem § 17 TVÜ-L bis zum Inkrafttreten neuer Eingruppierungsvorschriften und einer neuen Vergütungsordnung weiterhin anzuwenden.
Es ist somit nur noch eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 oder 6 TV-L möglich. Unter die Entgeltgruppe 6 TV-L fallen Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung. Alle anderen Personen ( z. B. Sozialpädagogen, Lehrkräfte mit 1. oder 2. Staatsprüfung / ausländischen Bildungsnachweisen, pensionierte Lehrkräfte, Kinderpfleger, Personen ohne Ausbildung) sind in der Regel in der Tätigkeit einer Erzieherin / eines Erziehers tätig und können nur in EG 5 TV-L eingruppiert werden.
Die o. g. Regelungen gelten ab sofort für den Abschluss aller Arbeitsverträge (Neueinstellungen, befristete oder unbefristete Verlängerungen bisher befristeter Verträge). Sie haben keine Auswirkungen auf die bestehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse und auf die für das neue Schuljahr bereits abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge.
2. Schwerbehinderung
In den Arbeitsverträgen der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen wird geregelt, dass die Beschäftigten während der gesamten Ferienzeiten von der Arbeitsleistung befreit werden. Weil die Ferienzeiten den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigen, wird im Ausgleich die gesamte durchschnittliche Wochenstundenzahl in Höhe von 94% gewährt.
Beschäftigte, die schwerbehindert (GdB mindestens 50%) im Sinne des § 2 Abs. 2 SBG IX sind, haben Anspruch auf Zusatzurlaub. In diesen Fällen ist es daher erforderlich auch diesen Zusatzurlaub auszugleichen. In diesen Fällen wird das Entgelt in Höhe von 96% für die gesamte durchschnittliche Wochenstundenzahl gewährt.
Auch in diesem Punkt sind die Verträge für die Einstellung von Bewerbern (Anlagen 1, 2, 3) entsprechend geändert worden.
Zur Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrages verwenden Sie bitte die Anlage 5a, wenn Ihnen ein/e bereits beschäftigte/r pädagogische/r Mitarbeiter/in eine Schwerbehinderung nachweist.
Alle Unterlagen finden Sie hier unter dem unter "Verweise" angegebenen Link (Budgetierung der Grundschulen). Achtung: Dieser ist erst sichtbar, nachdem Sie sich mit den bekannten Anmeldedaten angemeldet haben!
Fragen beantworten die Ihnen bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Dezernates 1 der zuständigen Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde.





